Fragen und Antworten
FAQ
Der Bildungsgutschein wird vom Landkreis Lüneburg ausgestellt. Er hat keine Auswirkungen auf unsere Musikschulgebühren. Wenn Sie uns einen Bildungsgutschein einreichen, wird von uns am 15. jeden Monats geprüft, ob Sie Ihre Musikschulgebühren gezahlt haben. Wenn dies so ist, wird der Gutschein freigegeben und die Rückmeldung an den Landkreis gegeben, dass das Geld auf Ihr Konto überwiesen werden kann.
Eine Verrechnung der Musikschulgebühren mit dem Bildungsgutschein ist also nicht möglich. Zudem ersetzt der Bildungsgutschein nicht den Nachweis für die Sozialermäßigung.
Ansprechpartner für eine Veränderung der Unterrichtszeit ist allein die Lehrkraft.
Anspruch auf Sozialermäßigung besteht, wenn Nachweise über den Empfang von Leistungen nach SGB II (»Hartz IV«), von Wohngeld oder Kinderzuschlag vorhanden sind. Mit der Anmeldung muss eine Kopie des Nachweises eingereicht werden, Folgebescheide müssen nachgereicht werden, sobald die Bewilligungsfrist abgelaufen ist. Ermäßigt werden bei Hartz IV und beim Kinderzuschlag 100 % der Unterrichtsgebühr, beim Wohngeld 50 % der Unterrichtsgebühr. In beiden Fällen wird zudem lediglich eine ermäßigte Grundgebühr fällig.
Die Sozialermäßigung bezieht sich immer nur auf ein Instrument pro Schüler. Für ein weiteres Instrument wird die normale Unterrichtsgebühr zusätzlich berechnet.
Ein Unterrichtsvertrag wird erst mit der ersten Unterrichtsstunde wirksam. Kündigen können Sie in den ersten drei Monaten [der »Probezeit«] jeweils zum Monatsende, wenn Ihre Kündigung schriftlich bis zum 15. des Monats bei uns eingegangen ist. Danach gibt es die Möglichkeit zum Musikschulhalbjahresende (31. März) oder zum Schuljahresende (30. September) zu kündigen. In beiden Fällen muss Ihre Kündigung bis zum Ende des Vormonats bei uns eingegangen sein, also bis zum 28. Februar bzw. bis zum 31. August.
Übrigens: Wir brauchen eine Kündigung immer schriftlich, über unser Online-Formular oder per Mail. Telefonisch oder per SMS etc. können Sie also nicht kündigen.
Zahlungsmodus und Unterrichtsfrequenz sind zwei Dinge, die unmittelbar gar nichts miteinander zu tun haben.
- Die Unterrichtsgebühr ist eine Jahresgebühr. Gezahlt wird sie in zwölf Teilbeträgen, also jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr. Das ist für alle Seiten am einfachsten, vor allem auch dann, wenn es während des Musikschuljahres zu Vetragsveränderungen kommt, beispielsweise durch einen Wechsel der Unterrichtsform.
- Der Unterricht an der Musikschule wird wöchentlich erteilt, an Tagen, an denen auch die allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen unterrichten. Je nach Wochentag kann man so pro Jahr etwa 38-40 Unterrichtseinheiten wahrnehmen
- Grundlage für die Jahresgebühr. Würden wir auch während der Ferien unterrichten, kämen wir auf jährlich bis zu 52 Unterrichtseinheiten, mit der Folge, dass die Jahresgebühr und somit auch der monatliche Teilzahlungsbetrag um 30 % höher liegen müssten.